§ 8 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Landessportrat

§ 8

(1) Der Landessportrat besteht aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je vier Vertretern der drei Dachverbände (§ 7 Abs. 1) und zwölf Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen (§ 11)Sbg. Diese werden vom jeweiligen Dachverband bzwLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. vom Sportfachrat nominiert. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg.

(2) Für die Vertretung im Landessportrat muss jeder Dachverband mindestens eine Frau nominieren. Unter den vom Sportfachrat nominierten Vertretern im Landessportrat müssen mindestens drei Frauen sein.

(3) Erfüllen die Nominierungen des jeweiligen Dachverbandes und des Sportfachrates die im Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht, hat dies zur Folge, dass sich die Zahl der jeweils für den Landessportrat zu nominierenden Mitglieder um die Zahl jener Vertreter verringert, die nicht dem festgelegten Frauenanteil entsprechend nominiert worden sind.

(4) Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates mit Bescheid abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder der Landessportorganisation Salzburg schädigen.

(5) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Landessportrates gemäß Abs 4 oder durch den Dachverband bzw. den Sportfachrat sowie im Fall des Verzichtes endet die Mitgliedschaft im Landessportrat.

(6) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt der bisherige Landessportrat so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.

(7) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht seines Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landessportrates dies verlangt.

(8) Dem Landessportrat, der sämtliche nach außen wirksame Beschlüsse der Landessportorganisation Salzburg faßt, obliegt die Behandlung aller Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

a)

die Behandlung der im § 2 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten;

b)

die Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien;

c)

der Beschluß des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

d)

die Vergabe von Trainingseinheiten in den der Landessportorganisation Salzburg zur Verfügung stehenden Sportstätten, insbesondere auch im Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg;

e)

die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Auszeichnungen;

f)

die Beratung der Landesregierung in Fragen des Sports sowie der Schulbehörden im Land hinsichtlich des Schulsports;

g)

die Behandlung von Geschäftsordnungsangelegenheiten;

h)

die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

(9) Der Landessportrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen. Als solche Ausschüsse sind jedenfalls einzurichten:

1.

ein Finanzausschuss,

2.

ein Organisations- und Rechtsausschuss,

3.

ein Sportstättenausschuss,

4.

ein Sporthilfeausschuss.

Dem Finanzausschuss und dem Organisations- und Rechtsausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlussfassung des Landessportrates. Dem Sportstättenausschuss und dem Sporthilfeausschuss obliegt die Beratung der Landesregierung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Landessportrat

§ 8

(1) Der Landessportrat besteht aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je vier Vertretern der drei Dachverbände (§ 7 Abs. 1) und zwölf Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen (§ 11)Sbg. Diese werden vom jeweiligen Dachverband bzwLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. vom Sportfachrat nominiert. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg.

(2) Für die Vertretung im Landessportrat muss jeder Dachverband mindestens eine Frau nominieren. Unter den vom Sportfachrat nominierten Vertretern im Landessportrat müssen mindestens drei Frauen sein.

(3) Erfüllen die Nominierungen des jeweiligen Dachverbandes und des Sportfachrates die im Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht, hat dies zur Folge, dass sich die Zahl der jeweils für den Landessportrat zu nominierenden Mitglieder um die Zahl jener Vertreter verringert, die nicht dem festgelegten Frauenanteil entsprechend nominiert worden sind.

(4) Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates mit Bescheid abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder der Landessportorganisation Salzburg schädigen.

(5) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Landessportrates gemäß Abs 4 oder durch den Dachverband bzw. den Sportfachrat sowie im Fall des Verzichtes endet die Mitgliedschaft im Landessportrat.

(6) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt der bisherige Landessportrat so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.

(7) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht seines Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landessportrates dies verlangt.

(8) Dem Landessportrat, der sämtliche nach außen wirksame Beschlüsse der Landessportorganisation Salzburg faßt, obliegt die Behandlung aller Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

a)

die Behandlung der im § 2 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten;

b)

die Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien;

c)

der Beschluß des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

d)

die Vergabe von Trainingseinheiten in den der Landessportorganisation Salzburg zur Verfügung stehenden Sportstätten, insbesondere auch im Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg;

e)

die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Auszeichnungen;

f)

die Beratung der Landesregierung in Fragen des Sports sowie der Schulbehörden im Land hinsichtlich des Schulsports;

g)

die Behandlung von Geschäftsordnungsangelegenheiten;

h)

die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

(9) Der Landessportrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen. Als solche Ausschüsse sind jedenfalls einzurichten:

1.

ein Finanzausschuss,

2.

ein Organisations- und Rechtsausschuss,

3.

ein Sportstättenausschuss,

4.

ein Sporthilfeausschuss.

Dem Finanzausschuss und dem Organisations- und Rechtsausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlussfassung des Landessportrates. Dem Sportstättenausschuss und dem Sporthilfeausschuss obliegt die Beratung der Landesregierung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

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