§ 15 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Stellung der Mitglieder von Organen der Landessportorganisation

Salzburg

§ 15

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Organe der Landessportorganisation Salzburg erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlichSbg. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus dieser Tätigkeit entstehenden Barauslagen aus den Mitteln der Landessportorganisation Salzburg erstattet werdenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Gegen Vorlage eines von der Landessportorganisation Salzburg ausgestellten Ausweises haben die Mitglieder des Landessportrates freien Zutritt zu den im Land Salzburg abgehaltenen Sportveranstaltungen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.03.2018
Stellung der Mitglieder von Organen der Landessportorganisation

Salzburg

§ 15

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Organe der Landessportorganisation Salzburg erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlichSbg. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus dieser Tätigkeit entstehenden Barauslagen aus den Mitteln der Landessportorganisation Salzburg erstattet werdenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Gegen Vorlage eines von der Landessportorganisation Salzburg ausgestellten Ausweises haben die Mitglieder des Landessportrates freien Zutritt zu den im Land Salzburg abgehaltenen Sportveranstaltungen.

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