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(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % | anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 % | ||
Beitragssatz für Beamte der Geburts-jahrgänge | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
ab 1978 |
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| 10,25 % | 0,00 % |
1977 |
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| 10,68 % | 5,90 % |
1976 |
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| 10,69 % | 6,12 % |
1975 |
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| 10,71 % | 6,35 % |
1974 |
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| 10,73 % | 6,57 % |
1973 |
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| 10,74 % | 6,79 % |
1972 |
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| 10,76 % | 7,01 % |
1971 |
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| 10,77 % | 7,23 % |
1970 |
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| 10,79 % | 7,45 % |
1969 |
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| 10,81 % | 7,67 % |
1968 |
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| 10,82 % | 7,89 % |
1967 |
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| 10,84 % | 8,11 % |
1966 |
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| 10,85 % | 8,33 % |
1965 |
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| 10,87 % | 8,56 % |
1964 |
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| 10,89 % | 8,78 % |
1963 |
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| 10,90 % | 9,00 % |
1962 |
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| 10,92 % | 9,22 % |
1961 |
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| 10,93 % | 9,44 % |
1960 | 12,26 % | 10,79 % | 10,95 % | 9,66 % |
1959 | 12,31 % | 11,22 % | 10,97 % | 9,88 % |
1958 | 12,35 % | 11,47 % | 10,98 % | 10,10 % |
1957 | 12,40 % | 11,73 % | 11,00 % | 10,32 % |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. |
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
a) | dem Dienstbezug und | |||||||||
b) | den ruhegenussfähigen Nebengebühren. | |||||||||
§ 63 Abs. 2 letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß. |
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses ) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
a) | gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls noch ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat, | |||||||||
b) | für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses nicht angerechnet wird. |
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. | Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ | |||||||||
2. | Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. |
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebühren beim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der für Nebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Die Rückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von drei Monaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung des(entfällt durch § 76 Abs. 6 LGBl. Nr. 52/2021zu erfolgen.)
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % | anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 % | ||
Beitragssatz für Beamte der Geburts-jahrgänge | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
ab 1978 |
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| 10,25 % | 0,00 % |
1977 |
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| 10,68 % | 5,90 % |
1976 |
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| 10,69 % | 6,12 % |
1975 |
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| 10,71 % | 6,35 % |
1974 |
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| 10,73 % | 6,57 % |
1973 |
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| 10,74 % | 6,79 % |
1972 |
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| 10,76 % | 7,01 % |
1971 |
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| 10,77 % | 7,23 % |
1970 |
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| 10,79 % | 7,45 % |
1969 |
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| 10,81 % | 7,67 % |
1968 |
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| 10,82 % | 7,89 % |
1967 |
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| 10,84 % | 8,11 % |
1966 |
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| 10,85 % | 8,33 % |
1965 |
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| 10,87 % | 8,56 % |
1964 |
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| 10,89 % | 8,78 % |
1963 |
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| 10,90 % | 9,00 % |
1962 |
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| 10,92 % | 9,22 % |
1961 |
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| 10,93 % | 9,44 % |
1960 | 12,26 % | 10,79 % | 10,95 % | 9,66 % |
1959 | 12,31 % | 11,22 % | 10,97 % | 9,88 % |
1958 | 12,35 % | 11,47 % | 10,98 % | 10,10 % |
1957 | 12,40 % | 11,73 % | 11,00 % | 10,32 % |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. |
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
a) | dem Dienstbezug und | |||||||||
b) | den ruhegenussfähigen Nebengebühren. | |||||||||
§ 63 Abs. 2 letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß. |
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses ) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
a) | gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls noch ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat, | |||||||||
b) | für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses nicht angerechnet wird. |
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. | Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ | |||||||||
2. | Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. |
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebühren beim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der für Nebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Die Rückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von drei Monaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung des(entfällt durch § 76 Abs. 6 LGBl. Nr. 52/2021zu erfolgen.)
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.