§ 12g LFBAO 1991 § 12g

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) InnerhalbDie Feststellung der letztenin einer Ausbildung gemäß § 12b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit. Die Abschlussprüfung kann frühestens zwölf Wochen einer Ausbildung nach § 12b kann eine Abschlussprüfung durchgeführtvor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden. Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurdenworden sind. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Landland- und Forstwirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istdokumentieren.

(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 28.02.2013

(1) InnerhalbDie Feststellung der letztenin einer Ausbildung gemäß § 12b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit. Die Abschlussprüfung kann frühestens zwölf Wochen einer Ausbildung nach § 12b kann eine Abschlussprüfung durchgeführtvor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden. Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurdenworden sind. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Landland- und Forstwirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istdokumentieren.

(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

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