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(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nachsehen
1. | die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweist; | |||||||||
2. | die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit mindestens 360 Stunden nachweist. | |||||||||
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder eine entsprechend lange Ausbildung sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtsstundennachzuweisen. Eine entsprechend lange Ausbildung ist gegeben, wenn ein Berufsschuljahr absolviert oder einschlägige Kurse im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtsstunden besucht wurden.
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nachsehen
1. | die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweist; | |||||||||
2. | die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit mindestens 360 Stunden nachweist. | |||||||||
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder eine entsprechend lange Ausbildung sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtsstundennachzuweisen. Eine entsprechend lange Ausbildung ist gegeben, wenn ein Berufsschuljahr absolviert oder einschlägige Kurse im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtsstunden besucht wurden.