§ 80a DPL 1972 Parallelrechnung

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie

a)

vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder

b)

nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.

(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 63 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) (entfällt)

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie

a)

vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder

b)

nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.

(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 63 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) (entfällt)

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