§ 27 LFBAO 1991 § 27

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S370 € zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2001

Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S370 € zu bestrafen.

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