§ 6 L-PVG

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

Dienststellenausschuß

§ 6

(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.

(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 2423 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus vierfünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 100150 Bediensteten aus sechssieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 100151 Bediensteten aus siebenneun Mitgliedern.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.08.2000

Dienststellenausschuß

§ 6

(1) In jeder Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.

(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 2423 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus vierfünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 100150 Bediensteten aus sechssieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 100151 Bediensteten aus siebenneun Mitgliedern.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung der Wahl (§ 17 Abs. 1) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Anzahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.

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