§ 12 L-PVG

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 12

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.

(2) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet. Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(4) Nicht wählbar sind:

a)

die Mitglieder der Landesregierung sowie der Leiter des Landesrechnungshofes;

b)

für den Zentralausschuß weiters jene Bediensteten, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Personalreferent) und darüber hinaus für Dienststellenausschüsse die Leiter der Dienststellen, bei der Dienststelle Amt der Landesregierung auch die Leiter der Abteilungen und Unterabteilungen des Amtes der Landesregierung;

c)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(5) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.1993

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 12

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.

(2) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet. Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(4) Nicht wählbar sind:

a)

die Mitglieder der Landesregierung sowie der Leiter des Landesrechnungshofes;

b)

für den Zentralausschuß weiters jene Bediensteten, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Personalreferent) und darüber hinaus für Dienststellenausschüsse die Leiter der Dienststellen, bei der Dienststelle Amt der Landesregierung auch die Leiter der Abteilungen und Unterabteilungen des Amtes der Landesregierung;

c)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(5) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

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