§ 17 L-PVG § 17

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs. 3) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen. Die Kundmachung der Ausschreibung von Wahlen hat öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststellen zu erfolgen.

(2) Spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ist eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die die wichtigsten Angaben über die Wahl zu enthalten hat.

(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wählerlisten, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht durch die Bediensteten aufzulegen sind. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahrberechtigter erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungdiese Bescheide der Dienststellenwahlausschüsse ist daskann binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässigBeschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen sind beim zuständigen Wahlausschuß spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich einzubringen und haben alle für die Wahl erforderlichen Angaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag für den Dienststellenausschuß des Amtes der Landesregierung muß von mindestens fünfzehn, der für eine andere Dienststelle von mindestens zwei und der für den Zentralausschuß von mindestens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(5) Einem Wahlvorschlag ist vom Wahlausschuß die Zulassung zu verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder mit Mängeln behaftet ist, die innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht behoben wurden. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen.

(6) Die Wahl hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses hat die Wählergruppen in der Reihenfolge auszuweisen, in der sie auch auf dem amtlichen Stimmzettel für die Zentralausschußwahl ausgewiesen sind, die sonstigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge. Die Reihung der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses ergibt sich aus deren Stärke im Zentralausschuß und im übrigen nach dem Alphabet. Im Zentralausschuß mandatsgleiche Gruppen sind nach den bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen, stimmengleiche nach Losentscheidung zu reihen.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist jedoch vom Dienststellenwahlausschuß zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubes, Karenzurlaubes, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffende Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird, oder wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen.

(8) Die Stimmenzählung erfolgt durch den Dienststellenwahlausschuß; das Ergebnis für die Wahl des Zentralausschusses ist ausschließlich dem Zentralwahlausschuß bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs. 3) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen. Die Kundmachung der Ausschreibung von Wahlen hat öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststellen zu erfolgen.

(2) Spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ist eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die die wichtigsten Angaben über die Wahl zu enthalten hat.

(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wählerlisten, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht durch die Bediensteten aufzulegen sind. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahrberechtigter erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungdiese Bescheide der Dienststellenwahlausschüsse ist daskann binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässigBeschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen sind beim zuständigen Wahlausschuß spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich einzubringen und haben alle für die Wahl erforderlichen Angaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag für den Dienststellenausschuß des Amtes der Landesregierung muß von mindestens fünfzehn, der für eine andere Dienststelle von mindestens zwei und der für den Zentralausschuß von mindestens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(5) Einem Wahlvorschlag ist vom Wahlausschuß die Zulassung zu verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder mit Mängeln behaftet ist, die innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht behoben wurden. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Dienststellenwahlausschuß spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen.

(6) Die Wahl hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses hat die Wählergruppen in der Reihenfolge auszuweisen, in der sie auch auf dem amtlichen Stimmzettel für die Zentralausschußwahl ausgewiesen sind, die sonstigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge. Die Reihung der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses ergibt sich aus deren Stärke im Zentralausschuß und im übrigen nach dem Alphabet. Im Zentralausschuß mandatsgleiche Gruppen sind nach den bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahlen, stimmengleiche nach Losentscheidung zu reihen.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist jedoch vom Dienststellenwahlausschuß zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubes, Karenzurlaubes, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffende Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird, oder wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen.

(8) Die Stimmenzählung erfolgt durch den Dienststellenwahlausschuß; das Ergebnis für die Wahl des Zentralausschusses ist ausschließlich dem Zentralwahlausschuß bekanntzugeben.

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