§ 20 L-PVG § 20

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 18 Abs. 4.

(2) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 12 Abs. 4 lit. a und b genannten Funktion. Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß ruht darüberhinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1).

(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, beschließt; ansonsten ruht seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß sowie zum Zentralausschuß erlischt:

a)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ausschließt, sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet;

b)

durch Verzicht;

c)

durch Ausschluß gemäß § 21 Abs. 4 dritter Satz;

d)

durch die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

e)

durch Aberkennung gemäß § 24 Abs. 4§ 25 Abs 3.

(5) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1) sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.

(6) Erlischt die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der Ersatzmitglieder haben die verbleibenden, auf Grund des gleichen Wahlvorschlages gewählten Mitglieder durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von vier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(8) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfall der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Auf das auf Grund eines solchen Antrages einzuleitende Verfahren findet das AVG Anwendung.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.10.2016

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 18 Abs. 4.

(2) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 12 Abs. 4 lit. a und b genannten Funktion. Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß ruht darüberhinaus während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1).

(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, beschließt; ansonsten ruht seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß sowie zum Zentralausschuß erlischt:

a)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ausschließt, sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet;

b)

durch Verzicht;

c)

durch Ausschluß gemäß § 21 Abs. 4 dritter Satz;

d)

durch die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

e)

durch Aberkennung gemäß § 24 Abs. 4§ 25 Abs 3.

(5) Die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer anderen Dienststelle (§ 4 Abs. 1) sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.

(6) Erlischt die Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der Ersatzmitglieder haben die verbleibenden, auf Grund des gleichen Wahlvorschlages gewählten Mitglieder durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von vier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(8) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß bzw. zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfall der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Auf das auf Grund eines solchen Antrages einzuleitende Verfahren findet das AVG Anwendung.

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