§ 27 L-PVG

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Sach- und Personalaufwand

der Personalvertretung

§ 27

(1) DenDas Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechendedie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten

(2) Den Organen der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung,Personalvertretung ist die Kostenzur Besorgung der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten,administrativen Aufgaben erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Land hat die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten der für die Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderlichen Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Salzburg hat das Land, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten des Zentralausschusses und des DienststellenausschussesDabei sind die für das Amt der Landesregierung sind vom Land dem Zentralausschuß die erforderlichen Bediensteten nach Maßgabe des Stellenplanes zur Verfügung zu stellen. Den übrigen Dienststellenausschüssen sind nach Bedarf zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeit Bedienstete der Dienststelle (Schreibkräfte) im erforderlichen Ausmaß vorübergehend zur Verfügung zu stellenLandesbedienstete geltenden Vorschriften über Reisegebühren sinngemäß anzuwenden.

(24) Über die Berechtigung und das Ausmaß der Ansprüche gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.08.2000

6. Abschnitt

Sach- und Personalaufwand

der Personalvertretung

§ 27

(1) DenDas Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechendedie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten

(2) Den Organen der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung,Personalvertretung ist die Kostenzur Besorgung der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten,administrativen Aufgaben erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Land hat die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten der für die Erfüllung dieser Aufgaben unbedingt erforderlichen Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Salzburg hat das Land, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten des Zentralausschusses und des DienststellenausschussesDabei sind die für das Amt der Landesregierung sind vom Land dem Zentralausschuß die erforderlichen Bediensteten nach Maßgabe des Stellenplanes zur Verfügung zu stellen. Den übrigen Dienststellenausschüssen sind nach Bedarf zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeit Bedienstete der Dienststelle (Schreibkräfte) im erforderlichen Ausmaß vorübergehend zur Verfügung zu stellenLandesbedienstete geltenden Vorschriften über Reisegebühren sinngemäß anzuwenden.

(24) Über die Berechtigung und das Ausmaß der Ansprüche gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

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