§ 181 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2 mit Ausnahme von lit.b, 80e Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 2 und 4, 82 bis 94.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2 mit Ausnahme von lit.b, 80e Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 2 und 4, 82 bis 94.

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