§ 1 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Allgemeines

Ansprüche

§ 1

(1) Den Mitgliedern des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes monatliche Bezüge, Sonderzahlungen, Auslagenersätze, Reisekosten- und einmalige Entschädigungen, Ruhebezüge und Zuwendungen wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihren Hinterbliebenen stehen desgleichen Versorgungsbezüge und Leistungen aus Anlaß des Todesfalles zu.

(2) Die Bezüge und Pensionen gemäß Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und 20 Abs. 7 vom Land zu leisten.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2001

1. Abschnitt

Allgemeines

Ansprüche

§ 1

(1) Den Mitgliedern des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes monatliche Bezüge, Sonderzahlungen, Auslagenersätze, Reisekosten- und einmalige Entschädigungen, Ruhebezüge und Zuwendungen wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihren Hinterbliebenen stehen desgleichen Versorgungsbezüge und Leistungen aus Anlaß des Todesfalles zu.

(2) Die Bezüge und Pensionen gemäß Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und 20 Abs. 7 vom Land zu leisten.

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