§ 5 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Auslagenersatz, Reisekostenentschädigung

§ 5

(1) Der Auslagenersatz, der einem Mitglied des Landtages zur Abgeltung des mit der Ausübung des Mandates verbundenen allgemeinen Aufwandes gebührt, beträgt 25 v.H., für den Präsidenten des Landtages und die Präsidenten-Stellvertreter 40 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.

(2) Die Reisekostenentschädigung zur Abgeltung des Aufwandes, der bei Reisen in Ausübung des Mandates einschließlich aller auswärtigen Verpflichtungen entsteht, beträgt für Mitglieder des Landtages mit dem ordentlichen Wohnsitz in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See 40 v.H. und für Mitglieder des Landtages mit dem Wohnsitz in einem anderen politischen Bezirk 30 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges. Die Reisekostenentschädigung des Präsidenten des Landtages, dem ein Dienstwagen zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 20 v.H., die der Präsidenten-Stellvertreter 30 v.H. und jene der Klubvorsitzenden 40 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges einschließlich der jeweiligen Amtszulage. Die Reisekostenentschädigung gebührt zwölfmal jährlich.

(3) Die unmittelbare Tragung der Kosten von Dienstreisen, die von Delegationen des Landtages durchgeführt werden, durch das Land (Staatsreisen) bleibt hievon unberührt. Für sonstige Dienstreisen des Präsidenten des Landtages findet § 17 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000
Auslagenersatz, Reisekostenentschädigung

§ 5

(1) Der Auslagenersatz, der einem Mitglied des Landtages zur Abgeltung des mit der Ausübung des Mandates verbundenen allgemeinen Aufwandes gebührt, beträgt 25 v.H., für den Präsidenten des Landtages und die Präsidenten-Stellvertreter 40 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.

(2) Die Reisekostenentschädigung zur Abgeltung des Aufwandes, der bei Reisen in Ausübung des Mandates einschließlich aller auswärtigen Verpflichtungen entsteht, beträgt für Mitglieder des Landtages mit dem ordentlichen Wohnsitz in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See 40 v.H. und für Mitglieder des Landtages mit dem Wohnsitz in einem anderen politischen Bezirk 30 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges. Die Reisekostenentschädigung des Präsidenten des Landtages, dem ein Dienstwagen zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 20 v.H., die der Präsidenten-Stellvertreter 30 v.H. und jene der Klubvorsitzenden 40 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges einschließlich der jeweiligen Amtszulage. Die Reisekostenentschädigung gebührt zwölfmal jährlich.

(3) Die unmittelbare Tragung der Kosten von Dienstreisen, die von Delegationen des Landtages durchgeführt werden, durch das Land (Staatsreisen) bleibt hievon unberührt. Für sonstige Dienstreisen des Präsidenten des Landtages findet § 17 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

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