§ 6 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Einmalige Entschädigung

§ 6

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie das Mandat ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Ausscheiden aus dem Landtag eine einmalige Entschädigung. Sie beträgt das Dreifache und erhöht sich bis zehn Jahre auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges gemäß § 4. Für Zeiträume zwischen drei und zehn Jahren gebührt die der Dauer der Mandatsausübung entsprechende Entschädigung; dabei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Der Anspruch auf einmalige Entschädigung vermindert sich, wenn das Mitglied eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hat, bei einem Ausscheiden im 4. Jahr vor Erreichen des Ruhebezugsanfallsalters auf 80 v.H., im 3. Jahr davor auf 60 v.H., im 2. Jahr davor auf 40 v.H. und im 1. Jahr davor auf 20 v.H. des Anspruches nach den vorstehenden Bestimmungen. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages auf Grund eines Antrages Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 8 hätte.

(2) Die einmalige Entschädigung gebührt auch nicht, wenn ein Mitglied des Landtages deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der Landesregierung, zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, zum Direktor des Landesrechnungshofes oder zum Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, zum Bundespräsidenten, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft gewählt bzw. ernannt worden sind. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und der Berufung in die neue Funktion ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt; eine bereits bezogene einmalige Entschädigung ist zurückzuerstatten. Der Anspruch lebt im ursprünglichen Ausmaß wieder auf, wenn die neue Funktion beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf eine der einmaligen Entschädigung gemäß Abs. 1 vergleichbare Leistung entstanden ist. Die einmalige Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Landtag und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Landtag ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Landtag heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt worden ist.

(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus dieser Funktion aus, ist die einmalige Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft zu leisten, unabhängig davon, ob das Mandat bereits für die Mindestdauer gemäß Abs. 1 erster Satz ausgeübt worden ist. Dieser Anspruch gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.

(4) Für die einmalige Entschädigung gilt weiter folgendes:

1.

Hat das Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1 oder nach einer vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschrift erhalten, gebührt der nunmehrige Anspruch nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß, um das er

a)

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

b)

- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen

betraglich übersteigt.

2.

Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne der Z. 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des § 2 Abs. 1 oder einer vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung bewirkt, ist die frühere Leistung bei Anwendung der Z. 1 nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie den entfallenen Bezug überstiegen hat.

3.

Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit ausgeübt, die nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründet, ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme einer anderen einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden, tritt bei der Anwendung der Z. 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach Abs. 1 die Leistung, die auf Grund der früheren Tätigkeit nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften gebührt.

4.

Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründen, sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme anderer einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden, tritt bei der Anwendung der Z. 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach Abs. 1 die höchste der Leistungen, die auf Grund der früheren Tätigkeiten nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften gebühren.

5.

Die Summe der einmaligen Entschädigungen, allenfalls zusammen mit Bezugsfortzahlungen, darf insgesamt jedoch den aus § 18 Abs. 1 erster Satz sich ergebenden höchsten Betrag nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2000
Einmalige Entschädigung

§ 6

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie das Mandat ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Ausscheiden aus dem Landtag eine einmalige Entschädigung. Sie beträgt das Dreifache und erhöht sich bis zehn Jahre auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges gemäß § 4. Für Zeiträume zwischen drei und zehn Jahren gebührt die der Dauer der Mandatsausübung entsprechende Entschädigung; dabei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Der Anspruch auf einmalige Entschädigung vermindert sich, wenn das Mitglied eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hat, bei einem Ausscheiden im 4. Jahr vor Erreichen des Ruhebezugsanfallsalters auf 80 v.H., im 3. Jahr davor auf 60 v.H., im 2. Jahr davor auf 40 v.H. und im 1. Jahr davor auf 20 v.H. des Anspruches nach den vorstehenden Bestimmungen. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages auf Grund eines Antrages Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 8 hätte.

(2) Die einmalige Entschädigung gebührt auch nicht, wenn ein Mitglied des Landtages deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der Landesregierung, zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, zum Direktor des Landesrechnungshofes oder zum Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, zum Bundespräsidenten, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft gewählt bzw. ernannt worden sind. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und der Berufung in die neue Funktion ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt; eine bereits bezogene einmalige Entschädigung ist zurückzuerstatten. Der Anspruch lebt im ursprünglichen Ausmaß wieder auf, wenn die neue Funktion beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf eine der einmaligen Entschädigung gemäß Abs. 1 vergleichbare Leistung entstanden ist. Die einmalige Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Landtag und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Landtag ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Landtag heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt worden ist.

(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus dieser Funktion aus, ist die einmalige Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft zu leisten, unabhängig davon, ob das Mandat bereits für die Mindestdauer gemäß Abs. 1 erster Satz ausgeübt worden ist. Dieser Anspruch gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.

(4) Für die einmalige Entschädigung gilt weiter folgendes:

1.

Hat das Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1 oder nach einer vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschrift erhalten, gebührt der nunmehrige Anspruch nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß, um das er

a)

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

b)

- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen

betraglich übersteigt.

2.

Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne der Z. 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des § 2 Abs. 1 oder einer vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung bewirkt, ist die frühere Leistung bei Anwendung der Z. 1 nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie den entfallenen Bezug überstiegen hat.

3.

Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit ausgeübt, die nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründet, ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme einer anderen einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden, tritt bei der Anwendung der Z. 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach Abs. 1 die Leistung, die auf Grund der früheren Tätigkeit nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften gebührt.

4.

Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründen, sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme anderer einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden, tritt bei der Anwendung der Z. 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach Abs. 1 die höchste der Leistungen, die auf Grund der früheren Tätigkeiten nach Abs. 1 oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften gebühren.

5.

Die Summe der einmaligen Entschädigungen, allenfalls zusammen mit Bezugsfortzahlungen, darf insgesamt jedoch den aus § 18 Abs. 1 erster Satz sich ergebenden höchsten Betrag nicht übersteigen.

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