§ 9 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

Versorgungsbezug

§ 9

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages auf Antrag, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(43) § 8 Abs. 8 findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.03.2001

Versorgungsbezug

§ 9

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages auf Antrag, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(43) § 8 Abs. 8 findet sinngemäß Anwendung.

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