§ 14 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Bezüge und Pensionen der Mitglieder der Landesregierung

Bezüge und Pensionen des Landeshauptmannes

§ 14

(1) Dem Landeshauptmann kommen vom Bund zu leistende Bezüge und Pensionen zu, deren Höhe bundesgesetzlich geregelt ist (§ 32 Abs. 3 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahr 1925).

(2) Außerdem gebührt dem Landeshauptmann eine Reisekostenentschädigung im Ausmaß von 10 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges sowie zur Abgeltung der dem Landeshauptmann für besondere Repräsentationsaufgaben in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landes (Art. 38 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) erwachsenden Auslagen ein Ersatz in der Höhe von 25 v.H. des auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zu leistenden Bezuges. Als Berechnungsgrundlage gilt hiebei der jeweilige Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000
3. Abschnitt

Bezüge und Pensionen der Mitglieder der Landesregierung

Bezüge und Pensionen des Landeshauptmannes

§ 14

(1) Dem Landeshauptmann kommen vom Bund zu leistende Bezüge und Pensionen zu, deren Höhe bundesgesetzlich geregelt ist (§ 32 Abs. 3 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahr 1925).

(2) Außerdem gebührt dem Landeshauptmann eine Reisekostenentschädigung im Ausmaß von 10 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges sowie zur Abgeltung der dem Landeshauptmann für besondere Repräsentationsaufgaben in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landes (Art. 38 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) erwachsenden Auslagen ein Ersatz in der Höhe von 25 v.H. des auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zu leistenden Bezuges. Als Berechnungsgrundlage gilt hiebei der jeweilige Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten