§ 22 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

§ 22

DerAuf das Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H.,-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H.Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des Ruhebezuges des ehemaligenverstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.1994

§ 22

DerAuf das Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezug beträgt 60 v.H.,-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a mit der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v.H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v.H.Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des Ruhebezuges des ehemaligenverstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach § 20 Abs. 4 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.

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