§ 23 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 23

(1) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 13a und 13b, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 13a und 13b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist. Die Verordnung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten. Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 § 28 Abs 2 LB-PGhat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitragesdass keine Mindestdauer der nach den Bestimmungen des § 20 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hatFunktionsausübung erforderlich ist.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf solche vergleichbare Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.03.2001

§ 23

(1) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 13a und 13b, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 13a und 13b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist. Die Verordnung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten. Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 § 28 Abs 2 LB-PGhat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitragesdass keine Mindestdauer der nach den Bestimmungen des § 20 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hatFunktionsausübung erforderlich ist.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf solche vergleichbare Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

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