§ 23a Sbg. BG 1992 § 23a

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

Bemessungsgrundlage Beitragshöhe in % der

Ruhe- und Versorgungsbezüge Bemessungsgrundlage bei einem

erstmaligen Gebühren des Ruhe-

oder Versorgungsgenusses

bis zum 31. ab dem 1.

Dezember 1998 Jänner 1999

bis 3.450 € 7,8 8,0

für den 3.450 € übersteigenden 14,8 15,0

Betrag

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

4.463,93

7,8 %

8 %

ab

4.463,94

bis

14,8 %

15 %

9,720,00

ab

9.720,01

bis

20 %

14.580,00

ab

14.580,01

25 %

Für die Sonderzahlungen gelten dieselben Prozentsätze. Der in der Tabelle enthaltene Eurobetrag ist beginnend ab 2005 in dem Ausmaß der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu erhöhen. Der neue Grenzwert ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die in der Tabelle enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

(2) Abs 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen, die nach anderen landesrechtlichen, auf dieses Gesetz oder frühere Bezügegesetze des Landes verweisenden Vorschriften gebühren.

Stand vor dem 31.07.2016

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.07.2016

(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

Bemessungsgrundlage Beitragshöhe in % der

Ruhe- und Versorgungsbezüge Bemessungsgrundlage bei einem

erstmaligen Gebühren des Ruhe-

oder Versorgungsgenusses

bis zum 31. ab dem 1.

Dezember 1998 Jänner 1999

bis 3.450 € 7,8 8,0

für den 3.450 € übersteigenden 14,8 15,0

Betrag

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

4.463,93

7,8 %

8 %

ab

4.463,94

bis

14,8 %

15 %

9,720,00

ab

9.720,01

bis

20 %

14.580,00

ab

14.580,01

25 %

Für die Sonderzahlungen gelten dieselben Prozentsätze. Der in der Tabelle enthaltene Eurobetrag ist beginnend ab 2005 in dem Ausmaß der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu erhöhen. Der neue Grenzwert ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in der linken Spalte jeweils halbierte Beträge zur Anwendung kommen. Die in der Tabelle enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

(2) Abs 1 gilt auch für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen, die nach anderen landesrechtlichen, auf dieses Gesetz oder frühere Bezügegesetze des Landes verweisenden Vorschriften gebühren.

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