§ 27 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung

§ 27

Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Landtages und(aufgehoben auf Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder der Landesregierung, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findetGrund von § 6 LGBl Nr 1/2001bzw § 18 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.)

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2000

Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung

§ 27

Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Landtages und(aufgehoben auf Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder der Landesregierung, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findetGrund von § 6 LGBl Nr 1/2001bzw § 18 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.)

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