§ 35 LVBG Teuerungszulagen

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, KinderzulagePersonalzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.

(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, KinderzulagePersonalzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.

(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.

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