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(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
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(5) Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.
(6) Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (§ 109 Abs. 2 NÖ LBG), ausgedrückt.
(7) Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.
(8) Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.
(9) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(10) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (§§ 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit. A Z 1 bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
(11) Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Abs. 12 ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(12) Für Aushilfskindergärtnerinnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der §§ 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfskindergärtnerinnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:
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(13) Ansprüche gemäß Abs. 12 sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
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(5) Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.
(6) Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (§ 109 Abs. 2 NÖ LBG), ausgedrückt.
(7) Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.
(8) Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.
(9) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(10) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (§§ 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit. A Z 1 bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
(11) Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Abs. 12 ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(12) Für Aushilfskindergärtnerinnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der §§ 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfskindergärtnerinnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:
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(13) Ansprüche gemäß Abs. 12 sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.