§ 4 Sbg. LRG 1993 § 4

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofes ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der diesbezüglich vom Landtag jährlich aufgestellt wird. Die Planstellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung der BewerberInnen möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landesrechnungshof obliegt dem Direktor des Landesrechnungshofes. Desgleichen übt der Direktor die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus. Der Direktor des Landesrechnungshofes kann jedoch das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Direktors des Landesrechnungshofes entscheidet in Disziplinarangelegenheiten die Disziplinarkommission und in Leistungsfeststellungsangelegenheiten die Leistungsfeststellungskommission.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2013

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes. Der Stand an Prüfern und weiteren Bediensteten des Landesrechnungshofes ergibt sich aus dem Dienstpostenplan, der diesbezüglich vom Landtag jährlich aufgestellt wird. Die Planstellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung der BewerberInnen möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landesrechnungshof obliegt dem Direktor des Landesrechnungshofes. Desgleichen übt der Direktor die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus. Der Direktor des Landesrechnungshofes kann jedoch das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Direktors des Landesrechnungshofes entscheidet in Disziplinarangelegenheiten die Disziplinarkommission und in Leistungsfeststellungsangelegenheiten die Leistungsfeststellungskommission.

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