§ 48 LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oderDie Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der BundGesundheit finden auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1.

noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung mehr als 3 Jahre zurückliegt oder

2.

es sich um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder

3.

die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, feststeht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmenVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oderDie Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der BundGesundheit finden auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1.

noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung mehr als 3 Jahre zurückliegt oder

2.

es sich um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder

3.

die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, feststeht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmenVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

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