§ 49d LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,

2.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.

(6) Das Land kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (§ 14a Abs. 1) betragen.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.2022
(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,

2.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.

(6) Das Land kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (§ 14a Abs. 1) betragen.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

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