§ 5 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

§ 5

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Wenn das eingesetzte Fahrzeug als Nichtraucherfahrzeug gekennzeichnet ist, ist das Rauchen im Fahrzeug ausnahmslos verboten. Diese Rauchverbote gelten auch für mitfahrende Ersatzlenker.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.10.2008

§ 5

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Wenn das eingesetzte Fahrzeug als Nichtraucherfahrzeug gekennzeichnet ist, ist das Rauchen im Fahrzeug ausnahmslos verboten. Diese Rauchverbote gelten auch für mitfahrende Ersatzlenker.

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