§ 6 Sbg. TMGBO § 6

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

§ 6

Nach Beendigung einerder Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben. Der Lenker hat den Gewerbeinhaber hievon zu verständigen.

1.

zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie

2.

den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen.

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 24.09.2010

§ 6

Nach Beendigung einerder Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben. Der Lenker hat den Gewerbeinhaber hievon zu verständigen.

1.

zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie

2.

den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen.

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