§ 7 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

§ 7

(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Fahrerden Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechenbehindern;

2.

den Lenkerdie Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu behindernöffnen;

3.

die Außentüren während der FahrtFahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen;.

4. die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.10.2008

§ 7

(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Fahrerden Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechenbehindern;

2.

den Lenkerdie Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu behindernöffnen;

3.

die Außentüren während der FahrtFahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen;.

4. die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

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