§ 9 Sbg. TMGBO § 9

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2018 bis 31.12.9999

§ 9

(1) Personen, die die Ordnung und SicherheitOhne Zustimmung des Betriebes, den Lenker oder die mitfahrenden Personen gefährden können, können von der Beförderung ausgeschlossenLenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Dies gilt insbesondere für:

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, wenn sie nicht dem im § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören.

(2) Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

1.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

2.

Personen, die sich den Bestimmungen des § 7 Abs 2 zuwider verhalten;

3.

Personen, die im Fahrzeug rauchen.

Stand vor dem 23.05.2018

In Kraft vom 25.09.2010 bis 23.05.2018

§ 9

(1) Personen, die die Ordnung und SicherheitOhne Zustimmung des Betriebes, den Lenker oder die mitfahrenden Personen gefährden können, können von der Beförderung ausgeschlossenLenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Dies gilt insbesondere für:

1.

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, wenn sie nicht dem im § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören.

(2) Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

1.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

2.

Personen, die sich den Bestimmungen des § 7 Abs 2 zuwider verhalten;

3.

Personen, die im Fahrzeug rauchen.

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