§ 14 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe

Ausstattung der Fahrzeuge

§ 14

(1) Im Taxigewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs 2 und 3 der nach dem Standort der Taxikonzession zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.03.2023
2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe

Ausstattung der Fahrzeuge

§ 14

(1) Im Taxigewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs 2 und 3 der nach dem Standort der Taxikonzession zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.

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