§ 15 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 15

(1) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.

(2) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

d)

Kofferrauminhalt: 400 l bzw im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitz für den Lenker verbleiben müssen.

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.03.2023
§ 15

(1) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.

(2) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

d)

Kofferrauminhalt: 400 l bzw im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitz für den Lenker verbleiben müssen.

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.

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