§ 20 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

§ 20

Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein zweites Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.03.2023

§ 20

Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein zweites Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.

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