§ 22 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 22

An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:

a)

der Name und der Standort des Gewerbetreibenden,

b)

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

c)

die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, und

d)

die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen.

Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

  1. a)

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.03.2023
§ 22

An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:

a)

der Name und der Standort des Gewerbetreibenden,

b)

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

c)

die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, und

d)

die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen.

Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

  1. a)

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