§ 24 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 24

(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.

(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.03.2023
§ 24

(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.

(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.

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