§ 26 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 26

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession und nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist. Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Taxikonzession eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.

(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.03.2023
§ 26

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession und nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist. Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Taxikonzession eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.

(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten