§ 29 Sbg. TMGBO § 29

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2018 bis 31.12.9999
§ 29

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichenkürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. In diesem Fall hat der Lenker den Fahrgast auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, daß die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

Stand vor dem 23.05.2018

In Kraft vom 01.05.1994 bis 23.05.2018
§ 29

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichenkürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. In diesem Fall hat der Lenker den Fahrgast auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, daß die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

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