§ 38 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

§ 38

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz ab, haben die übrigen Fahrzeuge aufzuschließen. An nicht aufgeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen Bestellung an ein Mietwagenunternehmen ist untersagt.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.03.2023

§ 38

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz ab, haben die übrigen Fahrzeuge aufzuschließen. An nicht aufgeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen Bestellung an ein Mietwagenunternehmen ist untersagt.

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