§ 40 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das mit
Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe

§ 40

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Bestimmungen der §§ 10, 23, 25, 31, 32 Abs 2 und 36 Abs 1 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Das Anbringen von Dachschildern und Dachleuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern ist nicht gestattet. Bei einer Beschriftung des Fahrzeuges darf das Wort "TAXI" nicht verwendet werden.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, derAnm: entfallen auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen istLGBl Nr 13/2023). Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.03.2023

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das mit
Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe

§ 40

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Bestimmungen der §§ 10, 23, 25, 31, 32 Abs 2 und 36 Abs 1 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Das Anbringen von Dachschildern und Dachleuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern ist nicht gestattet. Bei einer Beschriftung des Fahrzeuges darf das Wort "TAXI" nicht verwendet werden.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, derAnm: entfallen auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen istLGBl Nr 13/2023). Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

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