§ 41 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen
betriebene Gästewagengewerbe

§ 41

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Gästewagengewerbe gelten die Bestimmungen der §§ 10, 23, 25, 31 und 32 Abs 2 sinngemäß.

(2) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift deutlich den Buchstaben "G" zeigt.

(3) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der im Abs. 2 beschriebenen Kennzeichnung leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.03.2023
4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen
betriebene Gästewagengewerbe

§ 41

(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Gästewagengewerbe gelten die Bestimmungen der §§ 10, 23, 25, 31 und 32 Abs 2 sinngemäß.

(2) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift deutlich den Buchstaben "G" zeigt.

(3) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der im Abs. 2 beschriebenen Kennzeichnung leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

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