§ 42 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Ausnahmen

§ 42

Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.03.2023

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Ausnahmen

§ 42

Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren.

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