§ 9 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 dürfen nur aufgenommen werden, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.

(2) Ändert sich das Ausbildungsziel, sowenn sie voll handlungsfähig sind bei Verlängerung des Vertrages die bisher zurückgelegten Ausbildungszeitensowie fachlich und persönlich, soweit sie nach den Ausbildungsvorschrifteninsbesondere gesundheitlich, für die neue Ausbildung anrechenbarErfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, zu berücksichtigen.

(3) Fürgeeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die AusbildungBeherrschung der deutschen Sprache in einzelnen Teilgebieten oder zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arztes dürfen auf diese Dauer auch befristete Verträge abgeschlossen werdenWort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 26.01.2016 bis 27.01.2020

(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 dürfen nur aufgenommen werden, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.

(2) Ändert sich das Ausbildungsziel, sowenn sie voll handlungsfähig sind bei Verlängerung des Vertrages die bisher zurückgelegten Ausbildungszeitensowie fachlich und persönlich, soweit sie nach den Ausbildungsvorschrifteninsbesondere gesundheitlich, für die neue Ausbildung anrechenbarErfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, zu berücksichtigen.

(3) Fürgeeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die AusbildungBeherrschung der deutschen Sprache in einzelnen Teilgebieten oder zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arztes dürfen auf diese Dauer auch befristete Verträge abgeschlossen werdenWort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten