§ 10 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach ErhaltDiesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der BerechtigungSchriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Personalien des Arztes,

2.

Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,

3.

den Dienstort,

4.

den Beginn des Dienstverhältnisses,

5.

die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit),

6.

die Beschäftigungsart, den Zweck oder die Funktionsbezeichnung,

7.

das Beschäftigungsausmaß und

8.

den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf mit dem Arzt ein befristeterDienstverhältnis auf bestimmte oder unbefristeter Vertragunbestimmte Zeit (auch nacheinander) nach diesem Gesetz abgeschlossen werden.

(24) Befristete Beschäftigungsverhältnisse dürfenEin Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden. Die Verlängerung darf; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertesdas Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(35) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit

1.

mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder

2.

für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder

3.

zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Ausbildungsarztes oder

4.

einmalig auf einen von vornherein feststehenden, kalendermäßig bestimmten Beurteilungszeitraum von maximal 6 Monaten für eine Fachrichtung am Standort eines Klinikums

abzuschließen.

(entfällt6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020

(1) Nach ErhaltDiesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der BerechtigungSchriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Personalien des Arztes,

2.

Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,

3.

den Dienstort,

4.

den Beginn des Dienstverhältnisses,

5.

die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit),

6.

die Beschäftigungsart, den Zweck oder die Funktionsbezeichnung,

7.

das Beschäftigungsausmaß und

8.

den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf mit dem Arzt ein befristeterDienstverhältnis auf bestimmte oder unbefristeter Vertragunbestimmte Zeit (auch nacheinander) nach diesem Gesetz abgeschlossen werden.

(24) Befristete Beschäftigungsverhältnisse dürfenEin Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden. Die Verlängerung darf; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertesdas Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(35) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit

1.

mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder

2.

für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder

3.

zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Ausbildungsarztes oder

4.

einmalig auf einen von vornherein feststehenden, kalendermäßig bestimmten Beurteilungszeitraum von maximal 6 Monaten für eine Fachrichtung am Standort eines Klinikums

abzuschließen.

(entfällt6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.

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