§ 5 ALV

Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

In- und Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1993 außer Kraft.

(2) § 3 Z. 7 tritt am 1. April 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Liegeplätze für Wasserfahrzeuge nur unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Landschaft eingerichtet oder erweitert werden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 gelten als gemäß § 3 Z. 4 dieser Verordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommene Verbißkontrollzäune solche Zäune, die Vergleichsflächen von nicht mehr als 100 m2 begrenzen.

(4) § 3 Z 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(5) § 2 Z 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.03.2001

In- und Außerkrafttreten,

Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/1993 außer Kraft.

(2) § 3 Z. 7 tritt am 1. April 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Liegeplätze für Wasserfahrzeuge nur unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Landschaft eingerichtet oder erweitert werden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 86 des Jagdgesetzes 1993 gelten als gemäß § 3 Z. 4 dieser Verordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommene Verbißkontrollzäune solche Zäune, die Vergleichsflächen von nicht mehr als 100 m2 begrenzen.

(4) § 3 Z 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

(5) § 2 Z 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

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