§ 24 NÖ SÄG 1992 Entgeltauszahlung

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsdas Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
    2. 2.Ziffer 2die Kinderzulageder Kinderzuschuss.
  2. (2)Absatz 2Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
    2. 2.Ziffer 2die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);die Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 20,);
    3. 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagszulage;
    4. 4.Ziffer 4die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß Paragraph 20 a,
  3. (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2017,)

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsZum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsdas Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
    2. 2.Ziffer 2die Kinderzulageder Kinderzuschuss.
  2. (2)Absatz 2Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
    2. 2.Ziffer 2die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);die Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 20,);
    3. 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagszulage;
    4. 4.Ziffer 4die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß Paragraph 20 a,
  3. (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2017,)

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