§ 4 Gem-PVG

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Dienststellen

§ 4

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung können in Gemeinden mit ständig 40 und mehr Bediensteten die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßigere Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die verwaltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) gegliedert werden. Jede Dienststelle hat mindestens 20 Dienstnehmer zu umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Personalvertretungsausschusses durch Verordnung der Gemeindevertretung. Beschlüsse über einen solchen Vorschlag können vom Personalvertretungsausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung sind die Organisationseinheiten (zB Ämter, betriebliche Einrichtungen), die in einer Dienststelle zusammengefaßt sind, und der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bediensteten, die in der oder den davon erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, wenn sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Ausbildungs- oder Präsenzdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.1997

Dienststellen

§ 4

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung können in Gemeinden mit ständig 40 und mehr Bediensteten die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßigere Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die verwaltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) gegliedert werden. Jede Dienststelle hat mindestens 20 Dienstnehmer zu umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Personalvertretungsausschusses durch Verordnung der Gemeindevertretung. Beschlüsse über einen solchen Vorschlag können vom Personalvertretungsausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung sind die Organisationseinheiten (zB Ämter, betriebliche Einrichtungen), die in einer Dienststelle zusammengefaßt sind, und der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bediensteten, die in der oder den davon erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, wenn sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Ausbildungs- oder Präsenzdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

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