§ 35 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

Bezüglich des Erholungsurlaubes gelten dieDie Bestimmungen der §§ 46 und 47 NÖbis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020

Bezüglich des Erholungsurlaubes gelten dieDie Bestimmungen der §§ 46 und 47 NÖbis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.

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