§ 40 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Arzt hat überdies Anspruch auf

1.

Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit,

1a.

Frühkarenzurlaub,

2.

Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (einschließlich der dienstrechtlichen Auswirkungen),

3.

Abgeltung für den Erholungsurlaub und

4.

Dienstfreistellung.

(2) Für die Ansprüche nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 30.01.2018 bis 27.01.2020
(1) Der Arzt hat überdies Anspruch auf

1.

Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit,

1a.

Frühkarenzurlaub,

2.

Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (einschließlich der dienstrechtlichen Auswirkungen),

3.

Abgeltung für den Erholungsurlaub und

4.

Dienstfreistellung.

(2) Für die Ansprüche nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

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