§ 48 NÖ SÄG 1992 Sonstige Endigungsgründe

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2015 bis 31.12.9999

Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls

1.

durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

2.

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;

3.

durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100).;

4.

bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle.

Stand vor dem 08.04.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2015

Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls

1.

durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

2.

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;

3.

durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100).;

4.

bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle.

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